LoyJoy im Cookie-Banner einordnen und konfigurieren

Diese Übersicht erklärt, wie der LoyJoy Chat-Assistent in Ihrem Consent-Manager (Cookie-Banner) korrekt eingeordnet und konfiguriert wird. Sie richtet sich an alle, die diese Einordnung verantworten oder mitentscheiden: Datenschutzbeauftragte und Datenschutz-Ansprechpersonen ebenso wie Marketing- und Web-Verantwortliche. Die Hinweise sind keine Rechtsberatung; die finale Bewertung erfolgt im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Prüfung.

Warum die Einordnung wichtig ist

Wird LoyJoy fälschlich als „Marketing” eingestuft, lädt der Chat erst nach aktivem Klick auf „Alle akzeptieren”. Da der Chat oft der primäre Einstieg für Service und Lead-Generierung ist, gehen so messbar Interaktionen verloren.

Zwei Rechtsebenen sauber trennen

Bei der Einordnung werden zwei Fragen oft vermischt, die rechtlich getrennt zu prüfen sind:

  1. Speicherung auf dem Endgerät (§ 25 TDDDG): Betrifft das Schreiben und Lesen von Informationen im Browser, etwa im LocalStorage. Hier ist eine Einwilligung nötig, sofern die Speicherung nicht unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen.
  2. Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO): Betrifft alles, was beim Betrieb des Dienstes mit personenbezogenen Daten geschieht, etwa die Übertragung der IP-Adresse beim Laden. Grundlage hierfür ist Art. 6 DSGVO, nicht § 25 TDDDG.

Die Speicherart (LocalStorage statt klassischer Cookies) ändert an der Einwilligungsfrage nach § 25 TDDDG nichts, denn die Norm erfasst jede Speicherung und jeden Zugriff auf dem Endgerät. Entscheidend ist nicht das Speichermedium, sondern ob die Speicherung erforderlich ist und wie lange sie erfolgt.

Konfigurierbare Speicherdauer

Wie lange LoyJoy Kontext im LocalStorage hält, bestimmen Sie selbst. Wählbar sind:

  • Aus: keine persistente Speicherung im Browser. Dann gibt es im Sinne von § 25 TDDDG nichts, wofür eine Einwilligung erforderlich wäre.
  • 30 Minuten, 1 Tag, 1 Woche oder 14 Tage (14 Tage ist das Maximum).

Eine kurze Speicherdauer stützt die Einordnung als technisch notwendig und belegt aktiv die Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO. Für eine möglichst unkomplizierte Einbindung empfehlen wir eine kurze Dauer (zum Beispiel 30 Minuten oder 1 Tag) oder „Aus”.

Einordnung als Essenziell / Technisch Notwendig

LoyJoy betreibt kein Cross-Site-Tracking. Wird der LocalStorage genutzt, dient er primär der technischen Funktion: dem Erhalt des Chat-Kontexts über mehrere Seitenaufrufe. Nach gängiger juristischer Auslegung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) ist keine Einwilligung erforderlich, wenn die Speicherung unbedingt nötig ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienst bereitzustellen.

„Technisch notwendig” bedeutet nicht, dass die Webseite ohne das Tool zusammenbricht. Analogie Warenkorb: Die Seite funktioniert beim Stöbern auch ohne Warenkorb-Cookie. Sobald der Nutzer kaufen will, wird das Cookie technisch notwendig. Genauso wird beim LoyJoy-Chat die Speicherung des Kontexts notwendig, sobald der Nutzer den Chat nutzt.

Wichtig zur ehrlichen Einordnung: Wie weit dieses Argument trägt, hängt vom Einsatzzweck ab. Bei einem reinen Service- und Support-Chat ist die Notwendigkeit gut begründbar. Dient der Chat überwiegend Lead-Generierung oder Marketing, fällt die Bewertung möglicherweise anders aus. Behandeln Sie „Essenziell” daher als gut begründbare Option für viele Service-Szenarien, nicht als automatischen Default.

Argumente für die Einordnung als technisch notwendig

Folgende Formulierung können Sie für Ihre datenschutzrechtliche Dokumentation übernehmen oder anpassen:

„Der LoyJoy-Chat wird als technisch notwendig (Essenziell) eingebunden. Es findet kein Cross-Site-Tracking statt. Die Nutzung des LocalStorage dient ausschließlich der technischen Chat-Funktion (Erhalt des Sitzungskontexts). Die Speicherdauer ist konfigurierbar und auf das nötige Minimum begrenzt (wählbar von „Aus” bis maximal 14 Tage). Die zur Auslieferung genutzten CDN-Dienstleister haben ihren Sitz in der EU, ein Drittlandtransfer findet beim Laden des Chats nicht statt.”

Sonderfall IP-Adresse beim Laden

Beim Laden des Skripts wird die IP-Adresse übertragen, bevor der Nutzer den Chat öffnet. Rechtlich ist das eine Verarbeitung nach DSGVO (die IP ist personenbezogen), nicht eine Frage des § 25 TDDDG. So ordnen wir es ein:

  • Grundlage: Der Empfang der IP-Adresse ist technisch zwingend, um Inhalte über das Internet auszuliefern, und dient der Auslieferung und der Sicherheit (zum Beispiel DDoS-Abwehr). Grundlage ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Erwägungsgrund 49 DSGVO nennt Netz- und Informationssicherheit ausdrücklich als berechtigtes Interesse.
  • Keine Profilbildung: Die IP wird ausschließlich zur Auslieferung und Sicherheit genutzt, nicht für Tracking oder Profilbildung, und nicht mit Chat-Daten zusammengeführt.
  • Speicherung: IP-Adresse, User-Agent und Zeitstempel sind für maximal 24 Stunden in der Live-Ansicht sichtbar und danach nicht mehr zugreifbar.
  • EU-Auslieferung: Die Auslieferung erfolgt über CDN-Dienstleister mit Sitz in der EU (Bunny.net, Slowenien, sowie als Backup G-Core Labs, Luxemburg). Ein Transfer in ein Drittland findet hierbei nicht statt. Die vollständige Liste finden Sie in unserer Liste der Auftragsverarbeiter.

Kritische Würdigung: „Schon das Laden überträgt Daten”

Aus Datenschutzsicht wird gelegentlich der Einwand erhoben, dass bereits durch das bloße Laden des Skripts personenbezogene Daten übertragen werden (IP-Adresse, Browser, Zeitstempel), und zwar unabhängig davon, ob der Nutzer den Chat überhaupt benutzt. Dieser Einwand ist technisch korrekt und gilt für jede über das Internet geladene Ressource, da eine IP-Kommunikation ohne Übertragung der IP-Adresse nicht möglich ist.

Unsere Einordnung dazu:

  • Der Vorgang gehört rechtlich zu Art. 6 DSGVO (Auslieferung und Sicherheit, berechtigtes Interesse), nicht zu § 25 TDDDG, da keine Speicherung auf dem Endgerät stattfindet.
  • Die Daten gehen ausschließlich an EU-CDN-Dienstleister, sind maximal 24 Stunden sichtbar und werden nicht zur Profilbildung verwendet. Damit ist die Verarbeitung auf das technisch Notwendige begrenzt.
  • Wer diese Übertragung vollständig vermeiden möchte, kann das Laden über den Consent-Manager an eine vorherige Einwilligung koppeln (siehe Weg 1 und Basic-Modus). In diesem Fall lädt das Skript erst nach Zustimmung, der Chat steht dann ohne Zustimmung allerdings nicht zur Verfügung.

Zwei Wege der Integration

Weg 1: Das Cookie-Banner steuert das Laden (manuelle Administration). Sie verwalten den Consent-Manager selbst: Sie fügen LoyJoy als Dienst hinzu, hinterlegen einen Beschreibungstext und ordnen eine Kategorie zu. Der Consent-Manager entscheidet dann, ob das LoyJoy-Snippet geladen werden darf. Als „Essenziell” eingestuft lädt der Chat sofort. Als „Marketing” eingestuft erscheint der Chat erst nach „Akzeptieren”, was Reichweite kostet, vermeidet aber jede Datenübertragung vor der Einwilligung.

Weg 2: LoyJoy steuert die Einwilligung (die Abkürzung). Sie sparen sich die Administration im Cookie-Banner und wählen stattdessen Ihren Consent-Manager in den LoyJoy-Einstellungen. LoyJoy verhält sich dann über einen von zwei Modi gegenüber der Nutzerentscheidung:

  • Basic-Modus: LoyJoy passt sein Snippet an den Consent-Manager an. Sie geben LoyJoy eine Cookie-Kategorie, der Chat lädt erst nach Schließen des Banners. Nachteil: als Marketing eingestuft erscheint der Chat bei Ablehnung nicht; als essenziell eingestuft kann das sofortige Laden mit dem Banner kollidieren.
  • Smart-Modus (empfohlen): LoyJoy zeigt den Chat immer an, wartet auf das Schließen des Banners und schaltet die persistente Speicherung (LocalStorage) nur ein, wenn zugestimmt wurde. Bei Ablehnung wird die Speicherdauer automatisch auf „Aus” gesetzt, der Chat läuft ohne persistente Speicherung weiter. Vorteil: Eine Einstufung als essenziell, funktional oder Marketing ist für die Speicherung nicht nötig, weil der Chat die Entscheidung selbst respektiert. Hinweis zur Transparenz: Da der Chat sofort angezeigt wird, lädt das Skript bei Seitenaufruf, sodass die IP-Adresse wie oben beschrieben übertragen wird (Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, EU-CDN, 24 Stunden). Wer auch das vermeiden will, nutzt die einwilligungsgesteuerte Variante aus Weg 1.

Hinweis: Blockiert Ihr Consent-Manager unbekannte Skripte standardmäßig, muss das LoyJoy-Snippet auch bei Weg 2 einmal freigegeben (typischerweise als „Essenziell” markiert) werden, damit es laden kann.

Technische Stolperfalle

Damit LoyJoy als „Essential” sofort lädt, darf der Consent-Manager das Skript nicht blockieren. Schreiben Sie das Script-Tag nicht auf type="text/plain" um, sonst erscheint der Chat für neue Nutzer nicht. Belassen Sie es als normales JavaScript-Tag und ordnen Sie den Anbieter „LoyJoy” der Kategorie „Essenziell” zu.

Diese Dienst-Beschreibung wird im Consent-Manager hinterlegt. Die Kategorie hängt vom konkreten Einsatzzweck ab: welche Daten der Chat speichert, wie lange, und welche Rolle der Agent auf Ihrer Seite spielt. Die abschließende Einstufung treffen Sie im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Prüfung, nicht LoyJoy. Die übrigen Felder sind davon unabhängig:

  • Kategorie: im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Prüfung festzulegen. Die Abschnitte oben erläutern, warum viele LoyJoy-Kunden bei reinen Service-Szenarien zur Einordnung „Essenziell / Technisch Notwendig” kommen. Nutzen Sie das als Input für die Prüfung, nicht als Default.
  • Name des Dienstes: LoyJoy Chat-Assistent
  • Anbieter: LoyJoy GmbH, Münster, Deutschland
  • Zweck: Bereitstellung eines interaktiven Chat-Services (AI Agent). Die Speicherung ist technisch erforderlich, um Chat-Verlauf und Kontext über mehrere Seitenaufrufe hinweg zu erhalten.
  • Art der Speicherung: Local Storage, keine klassischen Tracking-Cookies. Speicherdauer konfigurierbar: „Aus”, 30 Minuten, 1 Tag, 1 Woche oder maximal 14 Tage.
  • Auslieferung: CDN-Dienstleister mit Sitz in der EU (Bunny.net, Slowenien; Backup G-Core Labs, Luxemburg), kein Drittlandtransfer.

Textbausteine für Ihre Datenschutzerklärung finden Sie unter Ergänzung für Ihre Datenschutzerklärung. Eine ausführliche Datenschutz-Übersicht und FAQ erklärt die übergeordnete Datenverarbeitung. Die Liste der Auftragsverarbeiter nennt alle eingesetzten Dienstleister. Die technische Schritt-für-Schritt-Anleitung steht in unserer Doku.